Samstag, 4. September 2010
In diesem Gremium beschäftigen wir uns mit den Beschwerden, die nach § 2 Abs. 2 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) gegen die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 erhoben wurden. Ebenfalls werden dort die Beschwerden gegen die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 erörtert. Auch hierfür ist § 2 Abs. 2 WahlPrG die Rechtsgrundlage.
§ 3 Abs. 2 des WahlPrG sieht vor, dass ein neunköpfiger Wahlprüfungsausschuss einberufen wird, der die Entscheidungen des Bundestages zu den einzelnen Beschwerden vorbereitet. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist nach Art. 41 Abs. 2 des Grundgesetzes die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
Die eingegangenen Wahlbeschwerden beziehen sich auf die unterschiedlichsten Bereiche. Ein häufig auftretender Beschwerdegrund war die nicht rechtzeitige Übermittlung der angeforderten Briefwahlunterlagen an Bürgerinnen und Bürger, was zur Folge hatte, dass die betroffenen Personen nicht wählen konnten. Andere bemängelten, dass bestimmte Parteien und politische Gruppierungen nicht zur Wahl zugelassen wurden und die Wahl allein aus diesem Grund ungültig seien. Eine Beschwerde, die sowohl im Hinblick auf die Europawahl als auch im Hinblick auf die Bundestagswahl erhoben wurde, war die 5%-Hürde, nach der Parteien grundsätzlich nicht in die jeweiligen Parlamente einziehen können, wenn sie nicht mindestens 5% aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.
Der Wahlprüfungsausschuss tagt nur so lange, bis er alle 53 Beschwerden zur Europawahl vom 7. Juni 2009 und alle 161 Beschwerden zur Bundestagswahl vom 27. September 2009 abschließend erörtert und beurteilt hat. Nachdem der Bundestag über alle genannten Beschwerden abgestimmt hat, stellt der Wahlprüfungsausschuss seine Arbeit für die 17. Legislaturperiode ein.
Wahlprüfungsausschuss
Ich bin das einzige ordentliche Mitglied der FDP im Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages. Insgesamt hat dieser Ausschuss neun ordentliche Mitglieder (4 von der CDU/CSU, 2 von der SPD und jeweils 1 von FDP, Bündnis90/Die Grünen und Die Linke).
In diesem Gremium beschäftigen wir uns mit den Beschwerden, die nach § 2 Abs. 2 Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG) gegen die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 erhoben wurden. Ebenfalls werden dort die Beschwerden gegen die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009 erörtert. Auch hierfür ist § 2 Abs. 2 WahlPrG die Rechtsgrundlage.§ 3 Abs. 2 des WahlPrG sieht vor, dass ein neunköpfiger Wahlprüfungsausschuss einberufen wird, der die Entscheidungen des Bundestages zu den einzelnen Beschwerden vorbereitet. Gegen die Entscheidung des Bundestages ist nach Art. 41 Abs. 2 des Grundgesetzes die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
Die eingegangenen Wahlbeschwerden beziehen sich auf die unterschiedlichsten Bereiche. Ein häufig auftretender Beschwerdegrund war die nicht rechtzeitige Übermittlung der angeforderten Briefwahlunterlagen an Bürgerinnen und Bürger, was zur Folge hatte, dass die betroffenen Personen nicht wählen konnten. Andere bemängelten, dass bestimmte Parteien und politische Gruppierungen nicht zur Wahl zugelassen wurden und die Wahl allein aus diesem Grund ungültig seien. Eine Beschwerde, die sowohl im Hinblick auf die Europawahl als auch im Hinblick auf die Bundestagswahl erhoben wurde, war die 5%-Hürde, nach der Parteien grundsätzlich nicht in die jeweiligen Parlamente einziehen können, wenn sie nicht mindestens 5% aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.
Der Wahlprüfungsausschuss tagt nur so lange, bis er alle 53 Beschwerden zur Europawahl vom 7. Juni 2009 und alle 161 Beschwerden zur Bundestagswahl vom 27. September 2009 abschließend erörtert und beurteilt hat. Nachdem der Bundestag über alle genannten Beschwerden abgestimmt hat, stellt der Wahlprüfungsausschuss seine Arbeit für die 17. Legislaturperiode ein.

